Schenkungssteuer USA - Einführung

Als Experten für deutsch-amerikanische Nachfolgeplanung beschäftigen wir uns immer wieder mit Fragen der US-Schenkungssteuer. Der Beitrag gibt eine Einführung in die US-Schenkungssteuer und gibt weiterführende Hinweise.

Grundlegendes

Rechtsgrundlagen

Die US-Bundes-Schenkungsteuer (federal gift tax) ist im Titel 26, Untertitel B des Internal Revenue Code (nachfolgend „IRC“), geregelt. Hierzu sind Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums (Secretary of the Treasury) bzw. „Internal Revenue Service“ (IRS) ergangen, welche nachfolgend als "Regs" (Treasury Regulations) abgekürzt werden.

Gegenstand der Besteuerung

Sie wird auf den Übergang (transfer) von Vermögensgegenständen (property) durch eine in den USA ansässige Person (resident) oder nicht-ansässige Person (non-resident) im Wege der Schenkung (gift) in einem Kalenderjahr erhoben (IRC § 2501(a)(1)).

Begriff der Schenkung

Der IRC definiert den Begriff der Schenkung nicht. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen die Begriffe Vermögensgegenstand (property), Übergang (transfer), Schenkung (gift)  im Sinne von IRC § 2501 in dem weitesten Sinn verstanden werden und nur dasjenige, was ausgeschlossen ist, soll nicht die Begriffe erfüllen. Keine Schenkung im Sinne von IRC § 2501 liegt vor, wenn der Schenker die Kontrolle über das Geschenk behält, z.B. bei einem Vorbehalt der Rückforderung des Geschenks. Wenn das Rückforderungsrecht allerdings von Umständen abhängt, deren Eintritt nicht vom Schenker abhängig sind, liegt ein Verlust der Kontrolle und damit eine Schenkung vor. Eine Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs (usufruct, life tenancy) ist eine Schenkung. 

Bewertung

Maßgebend ist der Verkehrswert (fair market value), siehe Treas. Reg. § 26 CFR § 25.2512-1. 

Steuerpflichtiger

Steuerpflichtig ist der Schenkende und nicht der Beschenkte. 

Schenker ist US-Staatsangehöriger oder US-Resident

Schenkungen Seitens einer in den USA ansässigen Person (US-resident) und/oder eines US-Staatsangehörigen (US-citizen) unterliegen immer der US-Bundes-Schenkungsteuer.

Definition "US-Resident"

Für Zwecke der Schenkungssteuer ist ein "US-resident" eine Person, die ihr Domizil (domicile) in den USA im Zeitpunkt der Schenkung hat, IRC § 25.2501-1(b). Alle anderen Personen sind nicht ansässig (non-resident) in diesem Sinne. Eine Person erwirbt ein Domizil an einem Ort indem sie dort lebt - auch für einen kurzen Zeitraum ohne die bestimmte Absicht wegzuziehen. Der bloße Wohnsitz (residence) ohne die Absicht an dem Ort zu bleiben begründet kein Domizil. Der Wille das Domizil zu ändern hat keinen Effekt bevor der Wille auch in die Tat umgesetzt wird, IRC § 25.2501-1(b).

Lebenslanger Freibetrag bzw. Abzugsbetrag

Der in der Praxis wichtigste Abzug ist der vereinheitlichte und lebenslange Abzugsbetrag nach IRC § 2505 (unified credit). Er berechnet sich aus dem Freibetrag (exclusion amount) von USD 5 Million, der jährlich an die Inflation angepasst wird. Für 2017 beträgt er in der Folge USD 5.450.000,--.  Durch den “Tax Cuts and Jobs Act”  wurde der Freibetrag für den Zeitraum 2018-2025 verdoppelt. 

Jährlicher Freibetrag bzw. Abzugsbetrag

Der jährliche Freibetrag (annual exclusion amount) wird zusätzlich zum lebenslangen und einheitlichen Abzugsbetrag (unified credit) gewährt.

Beispiel: In 2015 schenkt A seiner Nichte, N, USD 8,000 in Bar. Weitere Schenkungen gibt es in dem Jahr an N nicht. Ferner schenkt A seiner 30 Jahre alten Tochter, T, $25,000. Schließlich gibt er seinem 25 Jahre alten Sohn, S, USD 25,000. Die ersten $ 14,000 an jeden Beschenkten ist steuerfrei. Daher sind nur 2 x $ 11,000 steuerbar. Nun wird der lebenslange Freibetrag (unified credit) in Höhe von USD 5 Mio (+Inflationsausgleich) in Abzug gebracht.  Es fällt daher keine US-Bundes-Schenkungssteuer an. 

Der jährliche Freibetrag beträgt im Grundsatz USD 10.000  (IRC § 2503 [b][1]). Der jährliche Freibetrag ist an die Inflation anzupassen und beträgt für die Jahre 2013-2017 USD 14.000. Für die Jahre 2018 und 2019 beträgt er USD 15.000. Für Schenkungen an einen Ehegatten ohne US-Staatsangehörigkeit beträgt der Freibetrag USD 100.000 (IRC § 2523 [i][2]). Nach Anpassung an die Inflation beträgt er in 2018 und 2019 USD 155.000. 

Schenker ist kein US-Resident und kein US-Staatsangehöriger

Eine Übertragung durch Schenkung durch einen nicht-ansässigen Ausländer (nonresident alien) unterfällt im Grundsatz ebenso der Steuerpflicht wie die einer in den USA ansässigen Person (resident) oder US-Staatsangehörigen (U.S. citizen), vgl. IRC § 2501(a)(1).

Allerdings wird eine Übertragung in diesem Fall nur dann besteuert, wenn der Gegenstand der Übertragung in den USA belegen ist, siehe IRC §2511 (a), 2 Halbsatz. Ferner ist die Übertragung von immateriellen Vermögensgegenständen (intangible property) von der Besteuerung ausgenommen, siehe IRC § 2501(a)(2). 

US-Vermögen

Unbewegliches Vermögen und bewegliches Vermögen ist in den USA belegen, wenn es zum Zeitpunkt der Übertragung physisch in den USA belegen ist (Reg. § 25.2511-3(b)(1)).

Immaterielles Vermögen

Vermögen ist immateriell, wenn das Recht gewährt wurde von oder vollziehbar ist gegenüber einem US-resident oder einer US-Kapitalgesellschaft (domestic corporation) unabhängig davon, wo der schriftliche Beweis über das Vermögen physisch bei Übertragung belegen ist (Reg. § 25.2511-3(b). Ob zum immateriellen Vermögen auch Anteile an einer U.S. Limited Partnership (LP), Limited Liability Partnership (LLP) oder Limited Liability Company (LLC) gehören, ist streitig. Das Vermögen einer ausschließlich  vermögensverwaltenden Personengesellschaft dürfte regelmäßig den Mitglieder/Partnern zuzuordnen sein. Das Vermögen einer SMLLC ist - jedenfalls bei Nichtausübung des Wahlrechts - nach unserer Auffassung dem sole member zuzuordnen.  

Nach IRC § 2511 (a) gelten nicht als immaterielles Vermögen Anteile eines US-Unternehmens (shares of stock issued by a domestic corporation), Schuldverschreibungen (debt obligations) einer US-Person, der USA oder einer ihrer Untergliederungen. Währung ist allerdings nach unserer Auffassung keine Schuldverschreibung in diesem Sinne.  

Lebenslanger Freibetrag bzw. Abzugsbetrag

Ist der Schenker ein nicht-ansässiger Ausländer (non-resident alien), erhält er keinen Freibetrag (exclusion amount) bzw. einheitlichen und lebenslänglichen Abzugsbetrag (unified credit), siehe IRC § 2505(a).

Da der anteilige Freibetrag (pro-rata exclusion amount) nach Art. 10 Abs. 5 DBA-USA-Erb im Falle der Schenkung nicht gewährt wird, droht im Fall der Schenkung von US-Vermögen durch einen nicht-anässigen Ausländer (non-resident alien) eine hohe US-Schenkungssteuer. 

Hinweis: Wegen des geringen Freibetrags bei der US-Schenkungssteuer ist eine Schenkung, die US-Schenkungssteuer auflöst, oftmals nicht ratsam. Wird gleichwohl eine Schenkung gewünscht (z.B. weil der Freibetrag nach § 16 ErbStG mehrfach genutzt werden soll), sollte der Schenkungsvertrag möglichst so ausgestaltet werden, dass (noch) keine Schenkung im Sinne des US-Steuerrechts vorliegt. 

Jährlicher Freibetrag bzw. Abzugsbetrag

Den jährlichen Freibetrag (annual exclusion amount) erhält er allerdings auch ein nicht-ansässiger Ausländer (non-resident alien), siehe IRC § 2503(b).

Erklärung der US-Bundes-Schenkungssteuer

Unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige müssen für Übertragungen im Wege der Schenkung in einem Kalenderjahr eine Schenkungssteuererklärung abgeben (IRC § 6019). Die Erklärung hat mittels der Form 709 (United States Gift and Generation-Skipping Transfer Tax Return) zu erfolgen. Übersteigt der Wert der Schenkungen im Steuerjahr nicht den jährlichen Freibetrag, ist die Schenkung insgesamt steuerfrei und es ist auch keine Schenkungssteuererklärung einzureichen. 

Die Steuer soll am oder vor dem 15. April des Jahres, welches dem Jahr der Übertragung folgt, erklärt werden (IRC § 6075(b)(1)). Stirbt der Schenker im gleichen Jahr, muss das Formular innerhalb der Frist für die federal estate tax abgegeben werden (IRC § 6075(b)(3)). 

Die Abgabefrist kann auf Antrag für eine angemessene Zeit verlängert werden; wenn der Steuerpflichtige im Ausland ist, kann die Frist um mehr als 6 Monate verlängert werden (IRC § 6081(a)).

Pflicht zur Anzeige des Erwerbs durch Schenkung einer US-Person

U.S. Personen, die einen Schenkung erhalten, müssen bei Überschreiten eine Freigrenze der US-Finanzbehörde IRS mittels des Formular 3520 die Schenkung mitteilen (siehe hierzu Beitrag Schenkungen an U.S.-Personen). 

Doppelbesteuerungsabkommen: Besonderheiten bei der Schenkungssteuer

Die meisten Regelungen des Deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer (DBA-USA-Erb), insbesondere die Regelungen zum Wohnsitz (Art. 4 DBA-USA-Erb) finden auch für Schenkungen Anwendung. Daher kann im Grundsatz auf unsere Darstellung Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen verwiesen werden. Allerdings gibt es auch einige Besonderheiten. So wird z.B. der pro-rata-unified credit nach Art. 10 Abs. 5 DBA-USA-Erb bei der Schenkungssteuer nicht gewährt. 

Glossar: Nicht-ansässiger Ausländer (nonresident alien)

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