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Andalusien: Vergünstigungen bei der Schenkungsteuer

Am 31. Dezember 2025 wurde das Gesetz 8/2025 vom 22. Dezember über den Haushalt der Autonomen Gemeinschaft Andalusien für das Jahr 2026 – und hier – („Gesetz 8/2025“) veröffentlicht, das Änderungen bei verschiedenen Steuern enthält.

Darin enthalten ist auch eine Regelung zur Vereinfachung der Inanspruchnahme der 99-prozentigen Steuerfreibefreiung bei der Schenkungsteuer von Andaluisen, die für Zuwendungen unter Lebenden durch Steuerpflichtige gilt, die unter die Gruppen I und II des Artikels 20.2.a) des Gesetzes 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuer fallen. Somit ist die Beurkundung in einer öffentlichen Urkunde nur dann erforderlich, wenn die Steuerbemessungsgrundlage der Schenkung gemäß den in der Vorschrift festgelegten Regeln 5.000 Euro übersteigt, unbeschadet der Verpflichtung zur Einreichung der entsprechenden Selbstveranlagung (wobei zu beachten ist, dass der Freibetrag auch dann gilt, wenn die Selbstveranlagung spontan, ohne vorherige Aufforderung durch die Steuerbehörde, eingereicht wird). Ebenso wird klargestellt, wann die Voraussetzung der Beurkundung in einer öffentlichen Urkunde mit gleichzeitiger Übergabe bei Geldschenkungen mit zeitlich gestaffelten Zahlungen als erfüllt gilt. So sieht die Vorschrift vor, dass in der Urkunde die Gesamtheit der vorgesehenen Zahlungen anzugeben ist, wobei die erste Zahlung bei Unterzeichnung der Urkunde zu leisten ist oder, falls dies nicht der Fall ist, die Urkunde innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach Vornahme dieser ersten Zahlung zu errichten ist.

 

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