Durch Beschluss vom 23. Juli 2025 (BOE vom 15. Oktober 2025) hat die General de Seguridad Jurídica y Fe Pública (Aufsichtsbehörde der Notariate) entschieden, dass ein deutscher Erbschein gemäß § 4 des Hypothekengesetzes und § 38 seiner Durchführungsverordnung ein eintragungsfähiger Titel ist, ohne dass der Titel, auf den er sich stützt, vorgelegt werden muss. Darüber hinaus ist dieses Dokument gemäß dem Abkommen zwischen Spanien und der Bundesrepublik Deutschland über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und Vergleiche sowie öffentlicher Urkunden mit Vollstreckungskraft in Zivil- und Handelssachen vom 14. November 1983 in Spanien wirksam, ohne dass eine zusätzliche Anerkennung (Art. 4, 9 und 10) oder eine Beglaubigung (Art. 16) erforderlich ist (...).
Anerkennung eines Erbscheins in Spanien
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