Erhöhung des Abzug auf die Steuerschuld in der Steuerklasse III und IV
Der Absatz 1 des Artikels 36 bis a des Texto Refundido de las disposiciones legales de Baleares en materia de tributos cedidos por el Estado (Decreto Legislativo 1/2014) wird geändert und lautet wie folgt:
"(1) Bei Erwerben von Todes wegen, einschließlich Erbverträgen, bei denen die Steuerpflichtigen Miterben zweiten oder dritten Grades des Verstorbenen sind, die in Gruppe III des Artikels 21 dieses konsolidierten Textes aufgeführt sind, und nicht mit Nachkommen oder Adoptivkindern des Verstorbenen übereinstimmen, oder mit enterbten Nachkommen oder Adoptivkindern des Verstorbenen übereinstimmen, wird auf die berichtigte Bruttosteuerschuld ein Abzug von 60 % angewandt.
Für die übrigen Steuerpflichtigen der vorgenannten Gruppe III wird ein Nachlass von 35 % der berichtigten Bruttosteuerschuld gewährt ".
Mit anderen Worten: Die bisher geltenden Abzüge (50 % bzw. 25 %) werden auf 60 % bzw. 35 % erhöht.
Schenkungsteuer
Für Schenkungen an Personen der Steuerklassen I und II wird ein 100-prozentiger Abzug von der Steuerschuld gewährt.
Für Geschwister, Onkel, Neffen wird eine Steuerbefreiung von 65 % bzw. 35 % eingeführt.
Steuerbefreiung für das Familienheim, Familienunternehmen und landwirtschaftliches Vermögen
Die in Artikel 32 der Gesetzesverordnung 1/2014 vorgesehene Steuerbefreiung kann nicht nur von direkten Verwandten, sondern auch von Verwandten bis zum dritten Grad des Verstorbenen in Anspruch genommen werden und erhöht sich von 95% auf 100%.
Steuerbefreiungen für Nicht-Residente
Es wird klargestellt, dass alle Steuerbefreiungen auch für Nicht-Residente gelten.
Inkrafftreten
Gemäß der Schlussbestimmung 21 gelten diese Änderungen für Erbschaften und Schenkungen ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes im BOIB, d.h. ab dem 25. Juli 2025.
Weitere Informationen
Vertiefende Informationen zur Rechtslage finden Sie in dem Beitrag Erbschaftssteuer Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera).
