Nachlassabwicklung auf den Kanaren (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote)

Stirbt ein Deutscher mit Vermögen auf den Kanaren, z.B. eine Immobilie (Haus, Finca, Wohnung) und Anlagevermögen (z.B. Konto, Wertpapiere, Aktien), so ist müssen die Erben Vieles beachten. Der Beitrag erläutert die Nachlassabwicklung auf den Kanaren (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote) und gibt praktische Hinweise.

Nachweis des Erbrechts

Wie der Nachweis des Erbrechts erfolgt hängt zum einen davon ab, ob der Spanien-Nachlass (auch) Grundvermögen umfasst. Zum anderen hängt es davon ab, ob deutsche oder spanische Gerichte zuständig sind. 

Grundvermögen: Nachweis gegenüber dem Grundbuch

Nach Art. 14 der spanischen Grundbuchordnung (Ley Hipotecaria) - nachfolgend LH -  im Verfahren zur Eintragung des Rechtsnachfolgers von Todes wegen im Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) das Erbrecht durch einen erbrechtlichen Titel nachzuweisen. Ein solcher Titel ist nach Art. 14 Abs. 1 LH

Auch ein vor einem deutschen Notar errichtetes Testament (notarielles Testament) sind ein Titel im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LH. 

Bei Zuständigkeit deutscher Gerichte werden außerdem auch ein deutscher Erbschein oder ein Urteil eines deutschen Gerichts über die Feststellung der Erben (Feststellungsurteil) anerkannt.

Banken in Spanien verlangen regelmäßig die gleichen Nachweise über das Erbrecht wie Grundbuchämter. Allerdings steht es immer im Ermessen der Bank, hiervon Ausnahmen zuzulassen.

Nachweis gegenüber Banken und Sparkassen

Banken und Sparkassen in Spanien verlangen regelmäßig die gleichen Nachweise über das Erbrecht wie Grundbuchämter. Allerdings steht es immer im Ermessen der Bank, hiervon Ausnahmen zuzulassen.

Zuständigkeit für Erteilung des Erbnachweises

Ob deutsche Gerichte oder spanische Justizbehörden für die Feststellung des Erbrechts zuständig sind, bestimmt sich nach der Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Zuständiges Gericht im internationalen Erbfall). 

Notarielle Erbschaftsannahme

Voraussetzung für den Erwerb der Erbschaft ist bei Anwendbarkeit spanischen Rechts eine Erbschaftsannahme (aceptación de la herencia).

Infolgedessen wird bei Grundvermögen im Nachlass für die Eintragung des Erben als Eigentümer ins Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) - auch als Grundbuch bezeichnet - in der Regel der Nachweis der Erbschaftsannahme in öffentlicher Form verlangt. Dieser Nachweis erfolgt entweder durch eine notarielle Urkunde (escritura pública) - die Notarielle Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia herencia) - oder ein Urteil.

Auch spanische Banken verlangen in der Regel eine notarielle Erbschaftsannahme. Wir sind allerdings der Auffassung, dass eine Erbschaftsannahme nicht in jedem Fall verlangt werden kann und oftmals ein Inventar und Nachweis der Zahlung der Steuern genügen muss. In der Regel ist es aber einfacher dem Verlangen der Bank nachzukommen als sich mit der Bank über diese Frage zu streiten. 

Örtlich zuständig für die notarielle Erbschaftsannahme ist jeder Notar in Spanien oder einem anderen Teil Spaniens. In Berlin kann die Annahme de Erbschaft auch in der Botschaft vom Konsul beurkundet werden. Zur Vorbereitung der Beurkundung werden regelmäßig folgende Dokumente benötigt:

Natürlich können je nach Fallgestaltung auch weitere Unterlagen erforderlich sein. 

Dokumente, welche nicht in spanischer Sprache sind, müssen nebst Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorgelegt werden. Ausländische Urkunden, welche nicht nach der EuErbVO oder internationalem Recht anzuerkennen sind (siehe hierzu Beitrag Anerkennung ausländische Urkunden im deutsch-spanischen Erbfall), bedürfen unter Umständen der Überbeglaubigung, z.B. Apostille (apostilla) oder Legalisation.

Bei Bezügen zu Deutschland wird die Erbschaftsannahme in der Regel durch einen auf deutsch-spanisches Erbrecht spezialisierten deutschen oder spanischen Anwalt vorbereitet, da spanische Notare oft keine ausreichende Kenntnis des spanischen Steuerrecht und deutschen (Steuer-) Rechts haben. Seine Aufgaben umfassen die Klärung von Vorfragen (z.B. wer erbt? Was ist im Nachlass?), die Prüfung von Gestaltungsoptionen (Ausschlagung?), die Beschaffung von fehlenden Unterlagen und Steuerfragen. Von erheblicher Bedeutung ist insbesondere die Klärung des anzugebenden Wertes der Immobilie (siehe hierzu Bewertung von Spanien-Immobilien für Zwecke der spanischen Erbschaftsteuer). 

Erbteilung

Bei mehreren Erben ist ferner vor Eintragung eine Erbteilung (partición de la herencia) erforderlich und eine Zuweisung (adjudicación) erforderlich. Dies wird oftmals in einer Urkunde verbunden (escritura de aceptación y partición de herencia o adjudicación por título sucesorio).

Hinweis: Sofern dies vorab in Deutschland erfolgen soll, empfehlen wir sich vorzeitig mit einem  Experten für deutsch-spanisches Erbrecht in Verbindung zu setzen, damit es nicht zu Fehlern bei der Abstimmung kommt.

Zugewinnausgleich und Auflösung der des ehelichen Gesamtgutes

Wurde der Erblasser von einem Ehegatten überlebt, sollte im Zuge der Erbteilung und der Erbschaftsannahme auch der Zugewinnausgleichsanspruch berechnet werden bzw. im Fall der Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales) oder Gütergemeinschaft das eheliche Gesamtgut aufgelöst werden. Da der Zugewinnausgleichsanspruch nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, kann hierdurch eine hohe Steuer unter Umständen vermieden werden.  

Erklärung der spanische Erbschaftsteuer und gemeindlichen Wertzuwachssteuer

Vor der Eintragung der Erben in das Grundbuch sollte die spanische Erbschaftsteuer (impuesto sucesiones) erklärt und gezahlt werden. Informationen hierzu finden Sie in unseren  Beitrag Spanische Erbschaftssteuer-Einführung und unseren Beitrag Erbschaftssteuer Kanaren (Teneriffa, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma). Ferner sollte die gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalía) erklärt werden. 

Umschreibung auf die Erben

Nach Beurkundung der Urkunde über die Annahme der Erbschaft und Zuweisung des Eigentums (escritura de aceptación y partición de herencia o adjudicación por título sucesorio) kann Umschreibungsantrag gestellt werden. Sofern der Grundbuchführer die beantragte Eintragung verweigert, kann hiergegen Einspruch eingelegt werden. 

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