Spanisches Erbrecht oder deutsches Erbrecht – welches Recht ist bei einem Erbfall mit Bezügen zu Spanien anzuwenden?

Als Abogado (spanischer Rechtsanwalt) und Spezialist für deutsch-spanische Erbfälle werde ich immer wieder gefragt, welches Recht bei einem deutsch-spanischen Erbfall anzuwenden ist. Deutsches Erbrecht oder spanisches Erbrecht - oder beides? Gibt es für das Steuerrecht andere Regeln? Der Beitrag gibt eine kurze Einführung über das im Erbfall anwendbare Recht.

Anzuwendendes Erbrecht im deutsch-spanischen Erbfall

Anwendbarkeit der EuErbVO

Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 ermitteln deutsche und spanische Gerichte das anwendbare Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). 

Gemäß Artikel 1 EuErbVO (Anwendungsbereich) ist die EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der EuErbVO anzuwenden. Sie gilt aber nicht für die spanische Erbschaftsteuer (impuesto sucesiones) oder deutsche Erbschaftsteuer.

Vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen sind Fragen des Ehegüterrechts. Das anwendbare Ehegüterrecht bestimmt sich vielmehr nach der EuGüVO. Ausgenommen vom Anwendungsbereich ist ferner die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen (Immobilien) in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung (Art. 1 Absatz 2 Buchstaben l EuErbVO). 

Anwendbares Erbrecht - Grundsatz

Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO kommt es im Grundsatz auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO). Der Begriff gewöhnlicher Aufenthalt (domicilio habitual) wird in der EuErbVO nicht definiert. Einvernehmen besteht, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann.

Für eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts soll es nicht erforderlich sein, dass der Erblasser den Willen hatte, an dem Ort zu bleiben oder sich dort dauerhaft aufzuhalten; auch ein Mindestzeitraum ist für die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts nicht erforderlich.

Beispiel: E, Deutscher Staatsangehöriger, will dauerhaft nach Spanien übersiedeln und Deutschland endgültig hinter sich lassen. Kurz vor seinem Umzug nach Spanien verstirbt er bei einem Umfall. In diesem Fall dürfte noch deutsches Erbrecht anzuwenden sein. Verstirbt er allerdings nach dem Umzug und hatte er seinen Wohnsitz in Deutschland vollständig aufgegeben, dürfte hingegen regelmäßig sein "gewöhnlicher Aufenthalt" in Spanien sein, auch wenn er erst wenige Wochen in Spanien lebte.

Wenn sich ein Erblasser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen – u. U. auch für längere Zeit – in einen anderen Staat begeben hat, um dort zu arbeiten, aber eine enge und feste Bindung zu seinem Herkunftsstaat aufrechterhalten hat, ist sein gewöhnlicher Aufenthalt i.d.R. weiterhin in dem Staat, in dem sich in familiärer und sozialer Hinsicht sein Lebensmittelpunkt befand (EG 24 S. 2 u. 3).

Lebte der Erblasser abwechselnd in mehreren Staaten, so kann die Staatsangehörigkeit ein besonderer Faktor bei der Gesamtbeurteilung aller tatsächlichen Umstände sein (EG 24 S. 4 u. 5). Auch die Lage der wesentlichen Vermögensgegenstände kann in einem solchen Fall ein besonderer Faktor sein (EG 24 S. 4 u. 5).

Der bloße Umstand, dass sich eine Person in Spanien als „resident“ meldet, ist allenfalls ein Indiz für den gewöhnlichen Aufenthalt. 

Letztlich kommt es aber immer auf eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls an. 

Keine besonderen Regeln für Immobilien in Spanien

Nach Art. 30 EuErbVO finden besondere Regelungen im Recht eines Staates, in dem sich bestimmte unbewegliche Sachen befinden unter Umständen auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen Anwendung. Spanien hat allerdings keine "besonderen Regelungen" in diesem Sinne. 

Rechtswahl und Fiktion der Rechtswahl

Gemäß Art. 22 EuErbVO kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 "nach dem Recht" errichtet, welches der Erblasser nach der EuErbVO hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht (Art. 83 Abs. 4 EuErbVO). 

Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Rechtswahl und Fiktion der Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung

Anwendung des besonderen Rechts bestimmter Regionen

Ist spanisches Erbrecht anzuwenden, ist weiter zu fragen, ob die Regeln des spanischen Zivilgesetzbuch (Código Civil) - nachfolgend CC - oder Foralrecht (Derecho Foral) anzuwenden ist. Besondere Gesetze im Bereich des Erbrechts haben 

  • die Balearen (Islas Baleares), wobei Ibiza/Formentera und Mallorca und Menorca eigenes Recht haben (Compilación del Derecho Civil de Baleares);
  • Katalonien (Cataluña);
  • Galizien (Galicia);
  • Navarra (Comunidad Foral de Navarra); und
  • das Baskenland (País Vasco).

Ob und welches Foralrecht anzuwenden ist, richtet sich bei einem Erblasser mit spanischer Staatsangehörigkeit gemäß Art. 13 Ziff 1 CC nach der Gebietszugehörigkeit (vecindad civil) des Erblassers. 

Beispiel: Erblasser E, spanischer Staatsangehöriger, geboren in Barcelona, Katalonien Spanien. Da er durch die Geburt die Gebietszugehörigkeit von Katalonien erworben hat, wird er aus Sicht eines spanischen Gerichts nach katalonischem Erbrecht beerbt. Dies gilt im Hinblick auf alle seine Vermögensgegenstände, auch Immobilien.

Für Erblasser, die nicht (auch) Spanier sind, ist nach h.M. gemäß Art. 36 Abs. 2 EuErbVO das forale Erbrecht der Gebietseinheit anzuwenden, in welcher der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (domicilio habitual) hatte. 

Nachlassverfahren im deutsch-spanischen Erbfall

Bei einem deutsch-spanischen Erbfall ist regelmäßig der Nachweis des Erbrechts zu führen. Bei Immobilien-Vermögen in Spanien muss aber auch die Eintragung ins spanische Eigentumsregister (registro de la propriedad) bewirkt werden. Hierfür ist in der Regel eine notarielle Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia herencia) und - bei Mehrheit der Erben - eine Urkunde über die Teilung der Erbengemeinschaft und Zuweisung des Eigentums erforderlich. Dies ist auch bei Anwendbarkeit deutschen Erbrecht zulässig, da die Voraussetzungen der Eintragung in ein Register von der EuErbVO ausgenommen sind (siehe oben) und die Vorlage der notariellen Erbschaftsannahme eine Voraussetzung der Eintragung ist. 

Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Nachlassabwicklung in Spanien

Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts bestimmt sich für Erbfälle ab dem 17. August 2015 nach der EuErbVO. Siehe hierzu auch den Beitrag Internationale Zuständigkeit in deutsch-spanischen Erbsachen

Für die weiteren Voraussetzungen der Eintragung sind die spanischen Behörden, insbesondere ein spanischer Notar (notario) und der Grundbuchführer (registrador) zuständig.  

Anwendbares Steuerrecht

Vom Erbrecht zu unterscheiden ist das Steuerrecht. Im Steuerrecht kommt der Staatsangehörigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Da es ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer zwischen Deutschland und Spanien nicht gibt, richtet sich das Besteuerungsrecht nach den nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzen Spaniens und Deutschlands.

Spanische Erbschaftssteuer

Bei der spanischen Erbschaftsteuer (impuesto sobre sucesiones) besteht unbeschränkte Steuerpflicht (obligación personal), d.h. der weltweite Erwerb ist in Spanien steuerbar, wenn im Zeitpunkt des steuerlichen Erwerbs gewöhnlicher Wohnsitz (residencia habitual) des Erwerbers in Spanien war. 

Wichtig: Auf den Aufenthaltsort des Erblassers kommt es für die spanische Erbschaftsteuer also nicht an.

Beschränkte Steuerpflicht (obligación real) besteht, wenn der Erwerber (z.B. Erbe) im Zeitpunkt des Erwerbs keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat; in diesem Fall unterliegen nach Art. 7 span. ErbStG (nur) alle Güter, die sich auf spanischem Hoheitsgebiet befinden bzw. dort ausgeübt werden können oder dort zu erfüllen sind, der spanischen Erbschaftssteuer. Dies sind z.B. Grundstücke in Spanien, Konten und Depots bei spanischen Banken und spanischen Niederlassungen ausländischer Banken und alle bewegliche Gegenstände, die sich in Spanien befinden (z.B. Gold oder Schmuck). Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag "Spanische Erbschaftsteuer - Einführung".

Deutsche Erbschaftssteuer

Für den gesamten Vermögensanfall tritt gemäß § 2 (1) ErbStG die persönliche Steuerpflicht ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) ein Inländer ist.  Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer: Steuerpflicht in Deutschland´.

Glossar: spanische Erbschaftsteuer (impuesto sobre sucesiones)

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