Ausländeridentitätsnummer (número de identificación para extranjeros)

Die Ausländeridentitätsnummer (número de identificación para extranjeros) - kurz NIE - dient als Steuernummer für Ausländer, Art. 20 des Königlichen Dekrets 1065/2007. Der Steuerpflichtige muss die NIE-Steuernummer bei allen Selbstveranlagungen (autoliquidaciones), steuerlichen Erklärungen (declaraciones) und anderer Kommunikation mit den spanischen Steuerbehörden bezeichnen, Art. 26 des Königlichen Dekrets 1065/2007. Ferner muss der Steuerpflichtige die NIE-Steuernummer bei allen steuerlich relevanten Vorgängen bezeichnen, Art. 26 des Königlichen Dekrets 1065/2007. Dies sind z.B. 

  • der Erwerb oder Verkauf einer Immobilie in Spanien (und anschließende Eintragung des Eigentums im spanischen Grundbuch),
  • den Antritt einer Erbschaft (und anschließende Eintragung im Grundbuch),
  • Gründung einer Gesellschaft (z.B. S.L. oder SA),
  • Betreiben eines Gewerbes oder
  • Eröffnung eines Kontos.

Zuständig für das Verfahren zur Erteilung der spanischen Ausländeridentitätsnummer  ist die  Polizei (Comisaría / Dirección General de la Policía / Guardia Civil). Örtlich zuständig ist die Stelle am Ort mit dem die Sache den engsten Bezug hat (Liste der Comisarías).  Der Antrag kann aber auch über eine spanische Auslandsvertretung (Liste der Auslandsvertretungen) gestellt werden, Art. 206 des Königlichen Dekrets 557/2011. Der Antrag ist mittels des Formulars (modelo) EX 15 zu stellen. Beizufügen ist dem Antrag

  • ein Nachweis der Zahlung der Verwaltungsgebühr,
  • Nachweise über das Erfordernis einer NIE und
  • das Original / notariell beglaubigte Kopie des Personalausweises / Reisepasses. 

Die Antragstellung kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Vollmacht muss jedoch speziell für diesen Vorgang erteilt werden und bedarf der notariellen Form. 

Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie auch auf der Seite des spanischen Auswärtigen Amtes. 

Zur Bestätigung der Erteilung der Ausländeridentitätsnummer wird ein Dokument erteilt. Die Vorlage des Originals des Dokuments wird zum Teil bei steuerlich relevanten Geschäften verlangt und sollte daher sorgfältig aufbewahrt werden. Bei Personen, welche sich steuerlich nicht „resident“ gemeldet haben, ist dies weiß. Bei Personen, die sich in Spanien als steuerlich „resident gemeldete haben, ist es hingegen grün.