Rechtswahl (professio iuris)
Gemäß Art. 22 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) ist eine Rechtswahl (Spanisch: professio iuris) zum Recht einer Staatsangehörigkeit zulässig: Der Erblasser/Testator kann durch letztwillige Verfügung (z.B. Testament) für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehörte.