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Wohnrecht (Derecho de habitación)

Das Wohnrecht (derecho de habitación) nach spanischem Recht ist in den Art. 523 bis 529 CC geregelt. Es ist ein persönliches und unübertragbares Recht. Der Rechtsinhaber hat das Recht, die Wohnung selbst zu bewohnen. 

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18.12.2024 BFH: Keine verdeckte Gewinnausschüttung wegen bloß tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit einer spanischen Immobilie

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