Form des Testaments nach deutschem Recht
Wie ein Testament bei Anwendbarkeit deutschen Rechts der Form nach zu errichten ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 2231 BGB kann regelmäßig wie folgt ein Testament errichtet werden:
- Durch Niederschrift vor einem Notar (notarielles Testament);
- Durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (eigenhändiges Testament).
Für die Wirksamkeit ist es dabei keine Voraussetzung, dass Testierzeugen die Unterschrift des Testators bestätigen und solche Bestätigungen sind auch eher ungewöhnlich (wenn auch zulässig).
Form des Testaments nach dem Recht von Arizona
Arizona Stat. § 14-2502 regelt die Errichtung von Papiertestamenten. Danach muss ein Testament in Papierform sein:
1. Schriftlich.
2. Vom Erblasser oder im Namen des Erblassers von einer anderen Person in dessen bewusster Gegenwart und auf Anweisung des Erblassers unterschrieben.
3. Unterschrieben von mindestens zwei Personen, von denen jede innerhalb einer angemessenen Zeitspanne unterschrieben hat, nachdem diese Person entweder Zeuge der Unterzeichnung des Testaments gemäß Absatz 2 dieses Unterabschnitts oder der Bestätigung dieser Unterschrift oder der Bestätigung des Testaments durch den Erblasser war.
B. Die Absicht, dass ein materieller Datenträger oder eine elektronische Aufzeichnung den Willen des Erblassers darstellt, kann durch extrinsische Beweise nachgewiesen werden, einschließlich, bei holographischen Testamenten gemäß Abschnitt 14-2503, Teilen des Dokuments, die nicht in der Handschrift des Erblassers verfasst sind.
Nach Arizona Revised Stat. § 14-2503 ist en Testament, das nicht mit Arizona Stat. § 14-2502 genügt, als handschrifliches Testament (holographic will) wirksam, unabhängig davon, ob es bezeugt ist oder nicht, wenn die Unterschrift und die wesentlichen Bestimmungen in der Handschrift des Erblassers sind.
Anerkennung eines Testaments, dass nicht der Form von Arizona, aber eines anderen Staates genügt
Nach Arizona Stat. § 14-2506 A. ist ein Testament auf Papier wirksam, wenn es in Übereinstimmung mit Arizona Stat. § 14-2502 errichtet wurde. Ein elektronisches Testament ist wirksam, wenn es in Übereinstimmung mit Arizona Stat. § 14-2518 errichtet wurde.
Ein Testament in Papierform oder ein elektronisches Testament ist außerdem nach Arizona Revised Stat. § 14-2506 B. wirksam, wenn seine Ausführung
- dem Recht des Ortes entspricht, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung körperlich anwesend ist, oder
- dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung
- oder zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hat, einen Aufenthaltsort hat oder Staatsangehöriger ist.
Anerkennung eines deutschen Testaments in Arizona
Ein eigenhändiges Testament ist bereits nach Arizona Revised Stat. § 14-2503 der Form nach wirksam.
Ein vor einem deutschen Notar errichtetes notarielles Testament wird nach Arizona Revised Stat. § 14-2506 B als der Form nach wirksam anerkannt.
Ein in ordentlicher Form errichtetes "deutsches" Testament wird daher in Arizona anerkannt.
Verfahren zur Anerkennung des Testaments in Arizona
Wie bei jeder anderen testamentarischen Verfügung über Vermögen in Arizona, ist deren Wirksamkeit im Rahmen eines gesonderten Verfahrens festzustellen (probate).