Gesetzliche Erbfolge nach dem Recht des US-Bundesstaates Arizona

Als Rechtsanwälte für deutsch-amerikanisches Erbrecht beraten und vertreten wir Mandanten auch öfters im Hinblick auf das Vermögen einer Person, die mit letzten Wohnsitz in Arizona verstirbt oder in Arizona Vermögenswerte hinterlässt. Der Beitrag zeigt auf, wer erbt, wenn nach dem Recht von Arizona gesetzliche Erbfolge eintritt.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzliche Erbfolge ist in den im Kapital 2, Titel 14 (Trusts, Estates and Protective Proceedings) der Gesetzessammlung von Arizona (Arizona Laws) geregelt.

Anwendbares Recht betreffend die gesetzliche Erbfolge

Betreffend die gesetzliche Erbfolge gilt der Grundsatz der Nachlassspaltung, d.h.

Aus deutscher Sicht bestimmt sich das im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge anzuwendende Recht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach kommt es im Grundsatz auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Eine Ausnahme für unbewegliches Vermögen (immovables) in Arizona gibt es – aus der Sicht Deutschlands – nicht mehr. Da aus der Sicht von Arizona im Hinblick auf Immobilien in Arizona immer das Recht von Arizona anzuwenden ist, birgt die Rechtslage die Gefahr unterschiedlicher Rechtsanwendung und des Forum Shopping. Betreffend Grundvermögen in Deutschland kann es zu einer Rückverweisung und einer Nachlassspaltung kommen. Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag „Anwendbares Recht im deutsch-US-amerikanischen Erbfall“. 

Begriffsbestimmungen

Gesetzliche Erbfolge bedeutet, dass eine Person ohne Hinterlassung eines (wirksamen) Testaments stirbt. Siehe Arizona Laws § 14-1201. 

Der Nachlass (estate) ist das Vermögen, das Gegenstand eines Nachlassverfahrens ist. Siehe Siehe Arizona Laws § 14-1201.

"Überleben" bedeutet, dass eine Person weder vor einem Ereignis, einschließlich des Todes einer anderen Person, verstorben ist, noch gemäß § 14-2104 oder § 14-2702 als vor einem Ereignis verstorben gilt. Siehe Arizona Laws § 14-1201.

Eine Person, die den Erblasser nicht um mindestens einhundertzwanzig Stunden überlebt, gilt für die Zwecke der Heimstätte (homestead allowance), des ausgenommenen Vermögens (exempt property) und der gesetzlichen Erbfolge (intestate succession) als vor dem Erblasser verstorben, und die Erben des Erblassers werden entsprechend bestimmt. Siehe Arizona Laws § 14-2104.

Wird nicht durch eindeutige und überzeugende Beweise nachgewiesen, dass eine Person, die ansonsten ein Erbe wäre, den Erblasser um mindestens einhundertzwanzig Stunden überlebt hat, wird davon ausgegangen, dass die Person nicht die erforderliche Zeit überlebt hat. Siehe Arizona Laws § 14-2104 und § 14-2702.

Erbteil des überlebenden Ehegatten

Der überlebende Ehegatte erhält den folgenden Teil des Nachlasses, sowohl was das Eigengut als auch die Hälfte des dem Erblasser gehörenden Gesamtguts (community property) betrifft:

  1. Wenn es keine überlebenden Abkömmlinge gibt oder wenn es überlebende Abkömmlinge gibt, die alle auch Abkömmlinge des überlebenden Ehegatten sind, der gesamte Nachlass.
  2. Sind hinterbliebene Abkömmlinge vorhanden, von denen einer oder mehrere keine Abkömmlinge des überlebenden Ehegatten sind, so geht die Hälfte des Gesamtguts auf den überlebenden Ehegatten über; an der Hälfte des Gesamtguts, die dem Erblasser gehörte, hat er keinen Anteil.

Siehe Arizona Laws  § 14-2102. 

Gesamtgut ist das während der Ehe erworbene Vermögen der Eheleute, das gemäß Abschnitt 25-211 Gesamtgut ist. Siehe Arizona Laws §  14-1201.

Andere Erben als der überlebende Ehegatte; Anteil am Nachlass

Der Teil des Nachlasses, der nicht gemäß § 14-2102 auf den überlebenden Ehegatten des Erblassers übergeht, oder der gesamte Nachlass, wenn es keinen überlebenden Ehegatten gibt, geht in der folgenden Reihenfolge auf die folgenden Personen über, die den Erblasser überleben:

  1. An die Abkömmlinge des Erblassers nach den Regeln der Repräsentation.
  2. Wenn es keinen überlebenden Abkömmling gibt, an die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen, wenn beide überleben, oder an den überlebenden Elternteil.
  3. Wenn es keinen überlebenden Abkömmling oder Elternteil gibt, an die Abkömmlinge der Eltern des Erblassers oder an einen von ihnen nach den Regeln der Repräsentation.
  4. Gibt es keinen überlebenden Abkömmling, Elternteil oder Abkömmling eines Elternteils, wird der Erblasser aber von einem oder mehreren Großeltern oder Abkömmlingen der Großeltern überlebt, so fällt die Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen an die Großeltern väterlicherseits des Erblassers, wenn beide überleben, oder an den überlebenden Großelternteil väterlicherseits oder an die Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits des Erblassers oder an einen von ihnen, wenn beide verstorben sind, wobei die Regeln der Repräsentation zur Anwendung kommen. Die andere Hälfte geht in gleicher Weise auf die Verwandten mütterlicherseits des Erblassers über. Gibt es weder auf der Seite der Großeltern väterlicherseits noch auf der Seite der Großeltern mütterlicherseits einen überlebenden Großelternteil oder einen Abkömmling eines Großelternteils, so geht der gesamte Nachlass auf die Verwandten des Erblassers auf der anderen Seite in der gleichen Weise wie die Hälfte über.

Siehe Arizona Laws  § 14-2103. 

Verfahren zur Nachlassregelung in Arizona bei gesetzlicher Erbfolge nach dem Recht von Arizona oder Deutschland

Die Verteilung an die gesetzlichen Erben erfolgt in der Regel zum Abschluss der Nachlassabwicklung (probate administration) durch den Nachlassabwickler (personal representative). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Probate und Administration – das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in den USA. 

Verfahren zur Nachlassregelung in Deutschland bei gesetzlicher Erbfolge nach dem Recht von Arizona

Wenn das Recht von Arizona anwendbar ist, wird bei gesetzlicher Erbfolge oftmals ein Fremdrechtserbschein benötigt. In dem Nachlassverfahren ist dabei die Rechtslage in den USA darzulegen.

Unsere Leistungen: Gerne vertreten unsere deutschen Fachanwälte für Erbrecht Sie bei der Beantragung eines Erbscheins bei Anwendbarkeit US-amerikanischen Rechts. Da wir im Werk "Hausmann, Internationales Erbrecht" mehrere Länderberichte verfasst haben (New York, Florida, Kalifornien, Louisiana), werden Nachlassgerichte regelmäßig unsere Rechtsausführungen genügen lassen und kein Gutachten eines (anderen) Sachverständigen verlangen, was Kosten und Zeit spart. Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie unter Vertretung in Verfahren zur Erlangung eines deutschen Erbscheins oder deutschen Testamentsvollstreckerzeugnisses

Glossar: Domizil (domicile)Ausgenommenes Vermögen (exempt property)

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